§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
§ 2 Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister am 15. Dezember 1921 eingetragen.
§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Leibesübungen als Mittel zur körperlichen und sittlichen Kräftigung seiner Mitglieder, sowie der Pflege deutscher Turnertradition.
Diesem Zweck dient:
a) Pflege des Turnens und verwandter körperlicher Übungen in regelmäßigem
geordneten Betrieb.
b) Schaffung geistiger, körperlicher und sittlicher Bildung, sowie Stärkung
des Charakters.
c) Tatkräftige Hilfe bei der Erziehung der Jugend zu vollwertigen Menschen.
d) Die Jugend verwaltet sich selbst, wie durch die Jugendordnung festgelegt ist.
§ 4 Eintritt
Die Aufnahme der Erwachsenen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand
auf Vorschlag der Abteilungsleiter und muss schriftlich unter Beifügung der
Mitgliedskarte bestätigt werden.
Hierdurch wird der Aufgenommene stimmberechtigtes Mitglied. Als Erwachsene
gelten Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Aufnahme der Schüler und Jugendlichen erfolgt nur durch die
Abteilungsleiter.
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten ebenfalls die
Mitgliedskarte durch den geschäftsführenden Vorstand überreicht und gelten
damit als stimmberechtigte Mitlieder.
Jede Aufnahme bedingt einen unbescholtenen Lebenswandel.
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Übenden
c) Nichtübenden
Auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes und des Ältestenrates kann der
Vorstand Ehrenmitglieder ernennen. Hierfür kommen Mitglieder in Frage, welche
die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben.
§ 5 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschließung
Die Abmeldung muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen und
ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende
zulässig.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes:
1.) Wegen Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung
seitens des Vorstandes mit mindestens 14tägigem Zwischenraum.
2.) Gegen Mitglieder, die sich unehrenhaft betragen oder vorsätzlich den
Zwecken des Vereins zuwiderhandeln.
Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses
die Berufung an den Ältestenrat als Vermittler zu, welcher entscheidet, ob der
Fall nochmals dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden soll. Die
Zusammensetzung und die Aufgaben des Ältestenrates ergeben sich aus der
Vereinsordnung.
§ 6 Leistung von Beiträgen
Die Aufwendungen des Vereins werden durch die Beiträge gedeckt. Die Höhe
der Beiträge wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung der festgesetzen Beiträge
verpflichtet.
Bei Neuaufnahmen ist eine Beitragsleistung von 3 Monaten im voraus zu
entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der geschäftsführende Vorstand kann unbemittelten Mitgliedern die Beiträge
ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Vorstand
Der Verein hat einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer
c) dem 1. Kassierer
d) dem 2. Vorsitzenden
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem 2. Geschäftsführer
c) dem 2. Kassierer
d) dem Jugendwart und der Jugendwartin
e) dem Ehrenvorsitzenden
f) den Beisitzern
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt.
Die Vorschläge zur Wahl erfolgen auf Zuruf.
Die Beisitzer sind die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter. Die Wahl
erfolgt öffentlich durch einfache Stimmenmehrheit. Beantragen mehr als 5
stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Wahl, so ist eine solche
durchzuführen.
Mit Ausnahme der Beisitzer scheidet die Hälfte des geschäftsführenden
Vorstandes jedes Jahr aus. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet im Laufe des Jahres ein Vorstandsmitglied aus einem anderen Grund aus,
so hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten
Hauptversammlung formlos zu ergänzen. Bis zum Eintritt der neugewählten
Vorstandsmitglieder führen die Ausscheidenden ihr Amt weiter.
Der geschäftsführende Vorstand kann dem Geschäftsführer einen zweiten
Geschäftsführer, dem Kassierer einen zweiten Kassierer für die Erledigung
anstehender Arbeiten beigeben. Diese gehören zum erweiterten Vorstand.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gewissenhafte Erfüllung
aller Aufgaben, die sich für ihn aus der Satzung und den Beschlüssen der
Hauptversammlung ergeben. Er erläßt eine Vereinsordnung, die für alle
Mitglieder verbindlich ist. Die Prüfung der Vereinskasse steht dem
geschäftsführenden Vorstand jederzeit zu. Die Prüfung des Vereinsvermögens
erfolgt alljährlich durch die von der Hauptversammlung zu wählenden
Kassenprüfer.
2.) Der Vorsitzende beruft schriftlich den Vorstand ein, so oft die
Notwendigkeit hierzu besteht oder 3 Vorstandsmitglieder die Einberufung
schriftlich beantragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen.
3.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der
Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden durch einfache
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
4.) Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.
5.) Der Geschäftsführer oder Schriftführer hat über jede Verhandlung oder
Versammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Geschäftsführer
und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6.) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt ordnungsgemäß Buch
über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen mit Belegen
versehenen Kassenbericht zu erstatten, nimmt alle Zahlungen für den Verein
gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf Zahlungen für Vereinszwecke auf
Anweisung des Vorsitzenden leisten. Er hat die Oberaufsicht über alle
Abteilungskassenwarte, die ihm ihre Kassenberichte einreichen.
7.) Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.
8.) Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer
Tätigkeit.
§ 9 Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
Eine ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den Monaten Januar
bis April statt.
Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind:
a) Rechenschaftsbericht und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes auf
Grund des Berichtes der Kassenprüfer.
b) Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes nach § 7 der Satzung.
c) Wahlen von Kassenprüfern und deren Stellvertretern.
d) Kostenvoranschlag für das laufende Kalenderjahr
e) Vereinsbeiträge
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, außerordentliche
Hauptversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Sie sind auch anzuberaumen, wenn mindestens 40 Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe die Berufung verlangen.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Hauptversammlung fest und beruft
diese schriftlich oder durch das Vereinsnachrichtenblatt spätestens 14 Tage
vorher ein. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende oder
sein Stellvertreter. Alle Anträge, die in der Hauptversammlung behandelt werden
sollen, sind spätestens eine Woche vorher dem geschäftsführenden Vorstand
schriftlich einzureichen.
Ausgeschlossen sind hiervon solche Anträge, die entweder von dem
geschäftsführenden Vorstand als dringlich anerkannt werden oder die aus einem
Punkt der Tagesordnung hervorgehen. Über derartige Anträge kann in der selben
Hauptversammlung endgültig beschlossen werden. Die Hauptversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder außer den Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Einfache Stimmenmehrheit
entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse
über Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4Mehrheit. Vollmachten bei
Abstimmungen sind nicht gültig.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur dann beschlossen werden, wenn in der
Hauptversammlung, in der bei der Abstimmung wenigstens die Hälfte der
Vereinsmitglieder anwesend sein muss, sich 2/3 der Stimmen dafür erklären.
Tritt der Fall ein, dass die Anzahl in jener Versammlung nicht anwesend ist, so
muss binnen 8 Tagen eine zweite Hauptversammlung anberaumt werden. Findet sich
auch in dieser die Hälfte der Mitglieder nicht ein, so ist eine dritte
Hauptversammlung binnen 8 Tagen anzuberaumen, welche alsdann in jeder Zahl
beschlußfähig ist und die Auflösung des Vereins bestimmen kann, wenn 3/4 der
Anwesenden sich dafür erklären. Liquidator ist der 1. Vorsitzende. Das
Vereinsvermögen muss dem Deutschen Turnerbund (DTB) für sportliche Zwecke zur
Verfügung gestellt werden.
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Satzung